Im Rahmen unseres Seminars werden Sie insbesondere über die folgenden Themen informiert:
Ort der Leistung
Bei der Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 MWSTG gibt es zwei Änderungen:
- von Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen (z.B. Flüge, Hotelarrangements) unterliegen neu dem Erbringerortsprinzip, sind jedoch neu von der MWST ausgenommen
- für Bildungsleistungen ohne physisch anwesende Teilnehmer (z.B. Online-Kurse) gilt neu das Empfängerortsprinzip
Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Im Bereich des Gesundheitswesens sind bei den Steuerausnahmen drei Neuerungen zu verzeichnen. Im Bereich der Erziehung und Bildung wurde der Begriff der Fortbildung mit dem Begriff der Weiterbildung ersetzt. Auch im Bereich der Kultur und bei den Gemeinwesen haben sich Änderungen ergeben.
Subventionen
Bezeichnet ein Gemeinwesen die von ihm ausgerichteten Mittel als Subvention, dann gelten diese als Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Damit sollen die endlosen Diskussionen, wann eine Subvention und wann ein Leistungsaustausch vorliegt, in Zukunft vermieden werden. Mit dieser Bestimmung kann aber das Entgelt für einen klaren Leistungsaustausch wie z.B. einen Fahrzeugkauf, nicht zur Subvention umqualifiziert werden. Ist die Qualifikation der Subvention nun wirklich einfacher?
Jährliche Abrechnung
Neu ist neben der vierteljährlichen, der halbjährlichen und der monatlichen Abrechnung auch die jährliche Abrechnung der MWST möglich. Doch was bedeutet dies für die steuerpflichtige Person und was sind mögliche Stolpersteine.
Weitere geplante Neuerungen in der MWSTV
Saldosteuersatz
- Nicht anwendbar für Unternehmen mit Sitz im Ausland
- Beim Wechsel in den SSS: Eigenverbrauch, beim Wechsel aus dem SSS: Einlageentsteuerung
- Zwingender Wechsel zur effektiven Methode, wenn Grenzen in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschritten
- Anzahl der anwendbaren SSS ist nicht beschränkt. Wesentlichkeitsgrenze von 10%, dass SSS bewilligt wird bleibt
- Regelung für Mischbranchen fällt weg
- Steueranrechnung für Exporte (Form. 1050), fiktiver Vorsteuerabzug (Form. 1055) sowie Margenbesteuerung (Form. 1056) fallen weg
- Wechsel aus dem PSS und in den PSS jeweils nach einer Steuerperiode möglich
Meldeverfahren
Bei Barzahlung von Beträgen über CHF 15’000 (exkl. MWST) zwischen Steuerpflichtigen ist das Meldeverfahren anzuwenden
Referenten und weitere Info
Bei unseren bewährten Seminaren steht der Praxisbezug im Vordergrund. Unsere äusserst erfahrenen Dozenten sind Praktiker und verfügen dank ihrer langjährigen Tätigkeit in der Mehrwertsteuerberatung und bei der Eidg. Steuerverwaltung über ein grosses Hintergrundwissen. Sie würden sich freuen, Sie an unseren Veranstaltungen begrüssen zu dürfen. Selbstverständlich wird Ihnen eine umfassende Kursdokumentation abgegeben, welche in der Seminargebühr enthalten ist.
Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten am Schluss des Kurses eine Teilnahmebestätigung.